Das General- Kriegs · Ge- richts·- Colle- gkum, a.) aloͤ Gerichts- behörde. b.) als oberste Zustizbehörde in Militair- Rechts-Sachen. « (,14o) 11. Das General-Kriegs-Geriches-Collegium uͤbt die unmittelbare Gerichtsbarkeit aus: 1.) uͤber alle Stabsoffiziere, vom Major an aufwaͤrts, bis mit Einschluß saͤmmtll. cher Generale, ohne Unterschied ihres Rangs und Dienstalters; 2.) uͤber saͤmmtliche zum Personal der geheimen Kriegscanzlei und des Generalstabs gehoͤrige Militairpersonen; Z.) über sämmtliche Audiceure; A.) über ganze Regimenter und Bataillone, wenn solche, wegen gemeinschaftlicher Ver- gehungen, in Untersuchung gerathen; und 5.) über alle in der activen Armee niche angestellte, oder auf Wareegeld stehende Ober- ofsiziere, ohne Unterschied des Grades. 12. Dem General-Kriegs-Geriches-Collegio komme zugleich, als oberster Behörde, zu: Ga.) die oberste Aufsicht über alle und jede andre Kriegsgerichte, (§. 354.) insonderheie die Erörcerung aller bei den letzteren verhangenen Ungebührnisse, oder sonstiger Vernachläs- sigungen, so wie der über dieselben geführten Beschwerden, und die Treffung der den Um- ständen angemessenen Masregeln; b.) die Prüfung, und, nach befundener Tüchtigkeit, auch erfolgter Höchster Geneh- migung der deshalb eröffneten unmasgeblichen Aneräge, zu veranstalkende Verpflichtung und Anstellung der, in Erledigungsfällen, von den Regimeneschefs und Commandancen in Vorschlag gebrachten Auditeure, bei sämmelichen ihm unrergebenen Kriegsgericheen; I.) die Entscheidung über alle bei den niedern Kriegsgerichten in Criminalsachen, ohne Einholung rechtlichen Informaks, ertheilte Erkenntnisse, wenn dagegen Rechtsmitcel eingewendet, oder Vorstellung eingereicht worden; d.) die Anordnung der Kriegsrechee; e.) die Prüfung der abgefaßten Kriegs-Reches-Sprüche und die darauf zu fassende weitere Entschließung, oder die Begutachtung derselben in den der Höchsten Enescheidung vorbe- baltenen Fällen; (§. 20.) k.) das Befugniß, die durch gemeine Berbrechen verwirkten gemeinen Serafen in angemessene Milikairstrafen zu verwandeln, insofern die letkeren die Grenzen der den nie- deren Kriegsgerichten eingeräumten Strafgewale überschreicen (I. 37.) und die Verwandlung überhaupc nach den Bestimmungen des Militair-Straf-Gesetzbuchs zulässig ist; z.) das Befugniß, anhängige Rechtssachen von den niedern Kriegsgerichten zu avo- ciren und deren Fortstellung andern zu übertragen, auch überhaupté den niedern Kriegsge- richten, zu Führung oder Fortstellung der Uncersuchungen, oder zu Vollstreckung der Seraf- urtheile, oder zu Besorgung anderer in die Milicair-Juskiz-Verwaleung einschlagenden Ge- schäfte, Aufcrag zu ertheilen;