( 185 ) Gesetzsammlung für das Königreich Scchsen. 0. ——"4/“"“"“ — "I!F#.) Declaration, die, von des Königs von Sachsen Majestät mit dem Königl. Preuß. Hofe, wegen der wechselseitigen Anerkennung der Volljährigkeitserklärungen. getroffene Uibereinkunft betreffend, vom sSten März 1822. Zwicchen der Königlich Sächsischen und Königlich Preußischen Regierung ist, zu Erläute- rung und Ergänzung der, unterm 20sten Februar 1816. wegen Abgabe und Fortsetzung der in dem Königreiche und Herzogthum Sachsen anhängigen Rechtssachen, abgeschlossenen Con. vention, und zwar des 1 1ten bis mit dem 16t4en Paragraphen derselben, folgende Uibereinkunft getroffen worden, 1. v So oft von der Behörde des landes, in welchem die Hauptvormundschafe anhängig ist, dem Minderjährigen venia getatis ertheilt wird, soll diese in beiden handestheilen in der Re- gel die Kraft der erlangeen Volljährigkei#, mithin auch in Rücksiche auf das in dem andern Landestheile gelegene Vermögen, haben. 2. Sollen von dieser Regel Ausnahmen Statt finden und gewisse Beschränkungen der Dispositionsfaͤhigkeit noch fortdauern, so muͤssen diese jedesmal namentlich in der, von der Behörde des tandes, wo die Hauptvormundschafe geführe wurde, über die Großjährigkeies. erklärung auszustellenden Urkunde ausgedrückt werden. Gesetzsammlung 1822. 1 25 1