(213) 9. 26. Den Appellanten bleibt zwar nachgelassen, in der innerhalb dieser zehntaͤgigen Frist 2 Veschrig, einzureichenden Appellationschedel, oder, bei einer mündlich eingewendeten Appellacion, #kwpeltc'aen bei der Anzeige derselben ad Protocollum, die An= und Ausführung mehrerer Beschwerde- timmung der punkte sich vorzubehaleen: jedoch ist eine ohne Anführung irgend einer Beschwerde einge= Appellationf= 1 . . . cheen: ch noll der A d Ausfül 6 talsen) sammt wendete Appellation für versäumr zu achten; auch soll zu der An= und usführung mehre= was dem an- rer Beschwerden eine längere Frist, als von vierzehn Tagen, vom Ablaufe des Decendüt hängig: an zu rechnen, und, wenn wider ein tocationurehel appelliree worden, von vier Wo= .) des satali- chen, von der nämlichen Zeic an gerechnek, fürohin niche gestattet seyn. interponendae appellationis. Alle diejenigen Punkte des Urthels, wogegen weder bei Einlegung der Appellation, noch, wenn dabei die Aufstellung mehrerer Beschwerden vorbehalten worden, in der ein— gereichten anderweiten Deduction ausdruͤcklich Beschwerden gerichtet worden sind, werden fuͤr rechtskraͤftig geachtet. Die Appellationschedel sowohl, als die Deduction, hat der Appellant binnen den geordneten Fristen, bei fuͤnf Thalern Strafe, in doppelten Exemplarien, bei demjenigen Richter, von welchem der Rechtsspruch publicirt worden ist, einzureichen, dieser aber bin— nen drei Tagen, von deren Einreichung an gerechnet, das eine Exemplar dieser Schriften, und resp. bei mündlich eingelegeen Appellationen, eine Abschrift des darüber ausgenomme- nen Protocolls, dem Appellaten zuzufertigen, oder, wenn mehrere Partheien dem Avp- pellanten gegenüber stehen, einem an selbige zu erlassenden Patente beizufügen, auch den- selben zu eröffnen, daß ihnen, auf ihr Anmelden, das zu den Acten genommene Exemplar oder resp. das Originalprococoll zur Durchsicht werde vorgelege werden. Bei dieser Zufertigung hak der Richter den Gegnern des Appellanten frei zu stellen, ob sie binnen vierzehn Tagen, von Nachmitktags fünf Uhr des Empfangstages an, mit einer Refutationschrift dagegen einkommen wollen. Nach Verlauf der sowohl für den Appellanken, als dessen Gegner, bestimmten Fristen hat der Richter, bei welchem die Appellation eingewendet worden, weder von dem einen, *r noch von dem andern Theile, eine auf die fernere Untkerstützung der Beschwerden, oder deren Widerlegung Bezug habende Schrift an= und zu den Acten zu nehmen. S. 27. Daß der Appellant um Bericht auf die Appellation bitte, soll künftig niche erforder- bb. ) hes faralll lich seyn, und die Appellation wegen dessen Unterlassung nicht für erloschen geachtee S werden. apottoloraitu. Gesetzsammiung 13272. r 29 I