(234 ) f11. In weicher Die Bezahlung der Abgabe geschiehet in convenkion- oder andern valvationmäßigen Münse? Münzsorten und wenn solche zwei Thaler und drüber beträge, zur Hälfte in Königlich Sächsischen Cassenbillers, gegen eine darüber auszustellende Quittung. . 12. Vo sie azu Die Grenzaccise wird bei eingehenden Guͤtern erleget, beim Eintritt in das Land auf erlegen der ersten Grenzeinnahme, oder am Orte der Abladung im Lande. . 13. ".) am Orte Wenn die Waare beim Eingange in das tand mit Frachtbriefen und Designationen, so der Abladung. auf Einwohner inlaͤndischer accisbarer Staͤdte gerichtet sind, versehen ist; so erfolgt die Bezahlung der Accise erst in der Stadt, wohin sie zur Abladung bestimmt ist. . 14. b.) an der Ist die Waare mit gehörigen Designationen niche versehen, oder ist sie zum freien Greneinnah- Handel im tande oder zum Durchgange bestimmt, so muß die resp. Ein= und Durchgangs- AAaocise sofort in der ersten Grenzeinnahme erlege werden. . 15. In wiefern Von auslaͤndischen Waaren, von denen erweißlich die Grenzaccise beim Einbringen d bufirel in das tand bezahlr worden ist, har der erste Käufer eine besondere tand= und Supple- Oberlausitzje ment-Accise niche weiter zu entrichten. Geher aber die Waare durch Kauf oder Tausch an Sche naot von eine andere Person über, die damit weitern Handel treibt; so ist die tandaccise von in- schen Landac-ländischen Waaren, in Gemäßheit der gLand-Accis-Ordnung vom 1sten November 1736. eise befreiet. zu entrichten. Gleiche Vorschrift gilt von den aus Unserem Antheile der Oberlausiß ein- gebenden Gütern, wenn durch die sie begleitenden Zollzeccel erweißlich gemacht wird, daß der Oberlausitzische Ein= oder Ausgangs-Zoll davon entrichtet worden ist. s. 16. Befrelung der Von den aus Leipzig kommenden Waaren, welche erweißlich mit der dasigen Handels- zeipiiger Meef- abgabe vernommen worden und mit Passirzetteln von daher versehen sind, hat der inlän- dische Käufer eine besondere kandaccise, Nachschuß oder Supplemene nicht weiter zu ent- richten. . 5.17.. VOFZIYZJI Von Entrichtung der Grenzaccise sind befreiet: 1 celkolt 1.) Alle Gegenstände, welche in so kleinen Quaneicäten eingebrache werden, daß die imafu= gige Gegen= zu entrichtende Accise von allen zusammen weniger als drei Pfennige betragen wüurde; stände. '