(264) 2.) alle bereits im Gebrauch befindliche und zum Handel nicht bestimmte Gegen— staͤnde des Verbrauchs, mithin auch Kleidungstuͤcke, das Geraͤthe und Geschirre des Reisenden; 3.) das aus dem Koͤniglich Preußischen Herzogthume Sachsen eingebrachte Ge- treide, die eben daher eingehenden Brennmaterialien aller Art, Bauholz, Kalk, Schie— fer, Muͤhlsteine, Ziegel und uͤberhaupt Steine aller Art; 4.) alle mit Freipaͤssen Unsers Geheimen Finanz-Collegii versehenen Gegenstaͤnde; es muͤssen aber diese Pässe im Original, indem beglaubte Abschriften niche hinlänglich sind, bei der ersten Zolleinnahme vorgezeige, von dieser visirt, und die frei eingebrachten Gegenstände nach ihrer Quantität darauf bemerkte werden. 5.) Wenn inländische Fabrikanten und Handwerker mie ihren eigenen, von ihnen selbst gefertigten Arbeiten die Messen und Märkte im Auslande besuchen, so sind die von ihnen unverkauft zurückgebrachten Fabrikate zollfrei. Sie müssen aber ihre ausgehenden Waaren zuvörderst bei der Einnahme ihres Wohnorts, welche ihnen über die Quantität und Qua- lität der Waaren eine Bescheinigung auszustellen hat, angeben und bei der Zurückkunft den Bestand derselben uncersuchen lassen, auch solche hinwärts und zurück in einer und derselben Grenzeinnahme, unter Vorzeigung der von der Einnahme des Wohnorts erhalte- Wegsall der zeitherigen Be- freiung der aus- ländischen Fa- brikmaterialien. Wegfall der Rückerstattung des Zolles. nen Bescheinigung, anmelden. 6) Wenrn in einem oder dem andern Orce die Einrichtung bestehe, daß Fabrikate in das Inland gebracht werden, um, nach einer daselbst erhaltenen weitern Verarbeicung, als durch Bleichen, Färben, Zurichten 2c. wiederum in das Ausland an den Absender zurückzugehen; so werden Wir, auf diesfallsiges Ansuchen bei dem Commissariate, den Einbringern solcher Fabrikate eine Erleichterung bel dem Zolle angedeihen lassen, und des- halb durch Unser Geheimes Finanz-Collegium das Nöthige besonders anordnen. Die in einzelnen Fällen bereits bewilligten Befreiungen verbleiben in ihrer Gültigkeit. . 21. Die zeitherige Befreiung der ausländischen Fabrikmaterialien sindet niche weirer Statt, indem an deren Stelle eine bedeutende Herabsetzung des Ausgangszolles von den Fabrikaten getreten ist. 6. 22. Wenn die in das tand gebrachten ausländischen Waaren als unverkaufe, oder sonst ins Ausland zurückgehen; so kann eine Rückerstattung des davon erlegten Zolles in der Regel niche Statt finden. Doch wird zur Erleichterung ausländischer Krämer und Hand- werker in Grenzortschaften, welche hierländische Märkte beziehen, und einen Theil ihrer Waaren unverkaust zurücknehmen, auf ihr diesfallsiges Ansuchen bei dem Commissariate, eine den Umständen angemessene Einrichtung getroffen werden.