(291) Gesetzsammlung fuͤr das Königreich Sachsen. 14. 2 4.) Reseript an die Universität zu #eipzig, die Gesetze für die Studirenden daselbst betr. vom Zosten März 1822. Ve GO-TTES naden, Friedrich August, König von Sachsen cc. tc. 6. Würdige, Hochgelahrte, liebe;, andächtige und getreue. Wir haben eine Revision der zeither für die Studirenden auf Unsrer Universität zu leipzig bestandenen Gesetze und Vorschriften für nötbig gefunden, und, im Verfolg dieser Revision, mie Rücksiche auf die Forderungen der gegenwärtigen Zeic, und auf die einschlagenden Bestimmungen des, we- gen Verwaltung der Polizei= und Criminal= Rechtspflege zu Leipzig, unter dem 12ten des jetzigen Monats ergangenen Regulativs „ die nachstehenden Vorschriften zusammenfassen lassen, welchen Wir hiermit ausdruͤcklich Gesetzeskraft ertheilen. Ihr habe daher, wie Wir gnädigst begehren, daß solche gehoͤrig bekannt gemacht und jedem sowohl jetzt, als künftig auf der Universität zu teipzig Seudirenden ein Abdruck Gesetzsammlung 1822. r 40 1