6293 ) ———— Gesetze fuͤr die Studirenden auf der Universität Leipzig. Erster Titel. Von dem akademischen Burgerrechte der Studirenden. G. 1. A wirklich Seudirende sind nur Diejenigen zu bekrachten, welche durch die Inscription das akademische Bürgerrecht erlangt haben, und bei der Universität Vorlesungen besuchen. Durch den Besiß eines bloßen Depositionscheins wird das akademische Bürgerrecht niche erlangt. . 2. Wer die Universität beziehe und als wirklich Studirender Vorlesungen bei selbiger besuchen will, hat, wenn er eln Auswärtiger, in leipzig niche Wohnhafter ist, innerhalb vierzehn Tagen nach seiner Ankunfe, ein Cinheimischer, daselbst bereits Wohnhafter aber inncrhalb acht Tagen, von Zeit des Anfangs der Vorlesungen an gerechnet, bei dem Reckor der Universität, der Inscription halber, sich zu melden. Wer solches binnen der gesetzten Frist zu thun unterläße, ist, nach deren Ablauf, doppelte Inscriptiongebühren zu erlegen verbunden. G. S. Jeder, der von einer inländischen Schule auf die Universität kommt, er sei In= oder Ausländer, muß ein Zeugniß dieser Schule über seine Reifse zum Studiren und über seine Sittlichkeit aufweisen; der Inländer aber, welcher blos Privatunterriche genossen hat, ein von dem Rector oder Vorsteher einer gelehrten Schule ausgestellees gleichmäßiges Zeug- niß beibringen. ( 40° )