(308 ) Pochens, Pfeifens, Scharrens, Schreiens und alles dessen, was das öffentliche Ver- gnügen stören kann, nicht weniger des ungesitteten Stoßens und Drängens, bei Vermeid- ung ein= bis achttägiger Carcerstrafe der zweiken Gattung, nicht minder vor Anfang des Schauspiels und in den Zwischenakten, sich des ungesicteten Trommelns, Pochens und Schreiens, bei zwei= bis sechscägiger Carcerstrafe, zu enthalten. . 76. Auf den Seraßen und öffentlichen Plätzen sollen die Studirenden theils unter ein- ander, theils gegen andere Personen, sich auf die, den gesiceeten Ständen eigene, an- ständige Weise betragen, sich des ausschließlichen Bekretens der breiten Seeine nicht an- maßen, noch irgend Jemand, der ihnen begegnet, davon wegweisen, oder wegdrängen: auf Gassen oder öffentlichen Spaziergängen niche in gedrängten, und in einander geschlos- senen Reihen gehen; so wie überhaupt keine, für Andere nachtheilige oder kränkende Handlung unkcernehmen. Jede Uibertrecung dieser Vorschrift soll mit gerichtlichem oder Privatverweife, oder mic zwei= bis sechstägiger Carcerstrafe geahndet werden. S. 74. So wie sich überhaupct die hier Studirenden den, die gesammten Einwohner der Sctadt verbindenden, Polizeiordnungen, so weit sie ihr öffentliches Becragen betreffen, ge- mäß zu bezeigen haben; so sollen sie insonderheit aller, die Ruhe der Einwohner stören- den Handlungen, des tärmens, Rufens, Schreiens, Singens, Vivak= oder Pereat- Rufens auf den Straßen sich enehalten. Ist dies von Einzelnen geschehen, so soll vier- bis achttägige Carcerstrafe, haben es Mehrere vereiniget gethan, acht= bis zwolf- tägige, wenn es aber des Nachts geschiehet, verdoppelte Strafe Statt sinden. S. 7 Alles, was uberhaupt der guten Ordnung zuwider ist, als: Schiessen in und vor der Scade, schnelles Fahren und Neicen, Tabackrauchen auf öffentlichen Seraßen und Spaziergängen, Haleen großer Hunde, welche ohne Aufsicht berumlaufen, und noch mehr das Mitbringen von Hunden aller Ark in die Hörsale u. s. w., ist den Studirenden, bei Vermeidung ernstlichen, nach Besinden, öffentlichen Verweises, oder willkühr- licher Carcerstrafe untersage. F. 76. Unerlaubtes Eindringen in geschlossene Gesellschaften wird mit dreitägiger Car- cerstrafe geahndecz würde aber dabei Jemand zugleich wörtlich oder chätlich beleidiger, so sollen dergleichen Beleidigungen strenger, als es mit Jujurien derselben Art unter an- dern Umständen der Fall seyn würde, bestraft werden. ·