(3159) d) bekannte und wiederholte Theilnahme an Excessen und Raufhaͤndeln, und freiwillige Einmischung in dieselben, namenelich aber wiederholte Theilnahme an Duellen, in der Eigenschafe des Secundanten, Zeugen u. s. w. e) überhaupt eine mit den Grundsäßen des rohen Seudentenzeistes übereinstimmende Handlungweise, welche ssch im äußern Betragen, besonders an öffentlichen Or- ken, im Umgange, so wie in der Art der Vergnügungen und Beschäfeigungen zu characterisiren pflege. S. 108. Enddecke sich die Gewißheic oder starke Vermuthung der mehrern oder mindern Theil- nahme an dergleichen Verbindungen, auch nach dem Abgange eines Studirenden von hie- siger Universitär, so soll dieses, wenn er eine andre Universicät bezogen Har, letterer ge- meldet werden. . 100. So wie überhaupt die Wegweisung von der Universität und die Relegation einer künftigen Anstellung in dem Königl. Sächsischen Dienste nacheheilig wird; so ist solches noch vielmehr dann der Fall, wenn diese Strafen wegen Theilnahme an Orbens- oder landsmannschaftlichen, oder andern dergleichen verbotenen Verbindungen auferlege worden. 8. 110. Wer Veranlassung erhaͤlt, zu einer solchen Gesellschaft zu treten, oder Andere als Mieglieder oder Theilnehmer derselben kennen lernt, soll solches dem Reckor der Univer- sität, oder dem akademischen Conciltum, unverzüglich anzeigen. . 111. Derjenige, welcher eine solche Gesellschafe der akademischen Obrigkeie anzeige, soll, wenn er blos Mitglied derselben ist, mie aller Serafe verschont, wenn er aber Siifter, ein Beamteter oder diesem gleich zu achten ist, mic einer nach Verhäleniß der Umstände zu mildernden Strafe belege werden. Hae sich aber ein Studirender von einer geheimen Verbindung vor seiner vorgesetzten Behörde losgesage, auch darauf, daß er einer derglei- chen geheimen Verbindung nicht wieder beicreten wolle, sein Ehrenwort gegeben und ist derselbe dennoch wieder beigetreten, so ist er mit dreimonatlicher Carcerstrase der strengsten Gattung und der Relegation zu bestrafen; auch ist bei der öffentlichen Be- kanntmachung der Relegation, die Scate gehabte schimpfliche Brechung des gegebenen Ehrenworks ausdrücklich zu erwähnen. . 112. Wörtliche Beschimpfungen eines Stubenken gegen den Andern sind mie achttägi- gem bis dreiwöchentlichem Carcer der zweiten Gattung zu bestrafen. Gesetzsammlung 1322. ( 45 Il