(331 ) Gesesammlung für das Königreich Sach sen. 15. 25.) Bekanntmachung. Auf Sr. Koͤnigl. Majestaͤt zu Sachsen allerhoͤchsten Befehl, wird folgender Nachtrag zu dem §. 10. der unterm 2 2sten Februar 1820. ausgesetzten Preis aufgaben hierdurch bekannt gemacht: Es sollen auch Diejenigen, welche taubstumme Frauenspersonen zu einer, ihrem Ge- schlechte angemessenen, eine besondere Geschicklichkeir oder Kunstfleiß erfordernden, nücli- chen Erwerbsfertigkeit anziehen und ausbilden, nach Verfluß des ersten tehrjahres, 20 Thlr. — gl. — pf. und nach vollendeter Ausbildung 30 Thlr. — gl. — pf. erhalten. Wer diese Praͤmie zu verdienen gedenkt, hat, unter Production eines Zeugnisses der Ortsobrigkeit uͤber das gute, sittliche Betragen und die sonstige Qualification des Suchen- den, sein Vorhaben bei dem betreffenden Kreis= oder Amtshaupemanne anzuzeigen und die Entscheidung der Königl. tandes-Oeconomie-Manufactur- und Commerzien-Depucation über Gesetzsammlung 1822. ( 4 )