(334 D "1. Z Erklärung der Koͤniglich Saͤchsischen Landesregierung wegen der, mit dem Fuͤrstlich Schwarz— burg = Sondershausenschen Geheimen Consilium, getroffenen Uibereinkunft in Ansehung der wechselseitigen Uibernahme der Vagabunden und anderer Ausgewiesenen, vom 1 lten April 1322. Zischen der Königl. Sächsischen tandesregierung und dem Fürstlich Schwarzburg-Sonders- Hausenschen Geheimen Consilium ist, zu Feststellung der bei Uibernahme der Vagabunden und anderer Ausgewiesenen gegenseitig zu befolgenden Grundsäße, die Vereinigung verabre- det worden, daß, statt einer dießfallsigen besondern Uibereinkunft, der Inhale der, zwischen der Königlich Sächsischen und der Großherzoglich Sachsen-Weimarischen Regierung, unterm ltähten November 1821. geschlossenen Convencion (Gesehsammlung vom Jahre 1321., Nr. 21., Seite 155 — 150), unter den beiderseitigen Staaten als gegenseitig verbind- lich anerkannt werden soll. Wie nun Se. Königliche Majestär, unser allergnädigster Herr, vorstehende Verel- nigung, welche vom Tage der in den beiderseltigen tanden zu bewirkenden Publication derselben an in Krafe treten soll, allenehalben genehmiger haben; also ist hierüber gegen- wärtige Erklärung ausgefertiget und gewöhnlichermaßen vollzogen worden. Dresden, am 1 1cen April 1322. Königlich Süchsische Landesregierung. (die Unterschriften.)