(343) Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 17. 30.) Appellation-Gerichts-Anschlag, bom 13ten ApriI 1822, die Anzeige der in Appellationsachen nach erfolgter Devolution getroffenen Vergleiche betreffend. E. ist bisher öfters wahrzunehmen gewesen, daß die Parkheien die uncer sich in den durch Appellation anhero gediehenen Sachen nach erfolgker Devolution getroffenen Ver- gleiche allhier anzuzeigen, gänzlich unterlassen, oder doch die Anzeige erst spät bewirke baben. Hierdurch wird häufig bei dem Koniglichen Appellationgerichee eine vergebliche Entscheidung veranlaßt, und dieß kann künftig um so leichter eincreten, da in dem 3östen pben des am 13cen März 1322. erlassenen, die in verschiedenen Gegenständen der Ge- richtsverfassung und des Prozeßrerfahrens beschlossenen Abänderungen und Einricheungen betreffenden Mandats festgesetzt ist, daß, wenn sich der Appellane am Erscheinen im Justi- sicationtermine oder an Einreichung des Justificationsatßes versäume, dieses den Werlust der Appellation selbst nicht mehr zur Folge haben, sondern über die Materialien der Ap- pellation, so wie die Sache liege, gesprochen werden soll. Um jedoch den Nachtheilen, welche aus der Unterlassung oder Verspätigung der Anzeige von den getroffenen Vergleichen entspringen, abhelfliche Maße zu geben, wird andurch Folgendes verordnet: 1.) Wenn nur Eine anhero einberichrete Appellation eingewendee worden ist, so ist die Parehei, welche solche eingelegt hat, verbunden, den, nach beschehener Devolution des Prozesses, entweder gerichtlich oder außerhalb Gerichts getroffenen Vergleich binnen vierzehn Tagen, vom Abschlusse desselben an gerechne#, bei dem Königlichen Appellationgerichee an- Gesetzsammlung 1822. „ I1 417 Il