( 3583 ) 36.) Generalverordnung, die Qugtember-Steuer-Befreiung der Berg-, Hütten= und Kldp- pel-Leute betreffend, vom öl1sten Mai 1322. Voen GOTTGES Gnaden, Friedrich August, König von Sachsen 2c. 1. 1c. tiebe getreue. Der Mangel eines umfassenden Gesebes über den, den gemeinen Berg- und Hütten-Arbeitern, ingleichen den Spibenklöpplerinnen, unter gewissen Be- dingungen, zugestandenen Quakember-Sceuer-Erlaß hat häufig zu einer sehr abweichenden Anwendung der diesfalls zu verschiedenen Zeiten ertheilten, einzelnen Vorschriften und zu Frrungen zwischen den betreffenden Behörden Veranlassung gegeben. Damie nun in Zukunft die Berg= und Hütten-Arbeiter sowohl, als die Klöpple- rinnen, in Rücksiche dieses Gegenstandes durchgängig nach gleichen Grundsätzen behandele, und jene Irrungen beseitiget werden, wird Hierdurch über den erwähneen Quatembererlaß, mit ausdrücklicher Aufhebung aller daruber vorhandenen einzelnen Bestimmungen, Fol- gendes als alleinige Norm festgesetzt. . 1. Vestunmungen Alle in wirklicher Arbeic stehende gemeine Berg= und Hücken-feuke, und zwar leßkere tr e bur bei den Silber-, Kupfer= und Zinnschmelz-, Amalgamir-, Saiger-, Alaun-, Arsenik,, Freiung gnalifi, Vicriol- und Schwefel-Hücten, die die Berg= und Hücten- Arbeik nach den diesfallsigen ge- eirten Personen. setzlichen Bestimmungen als Hauptgeschäft selbst betreiben, und solche nicht durch Andere für sich ums kohn verrichten lassen, bis mit dem Steiger aufwärts, und dem bei Hütten- werken an dessen Stelle tretenden Meister, ingleichen die Klöpplerinnen, die sich durch Spißenklöppeln ums tohn für Verleger ernähren, haben in der in gegenwärtigem Regu- lative vorgeschriebenen Maße eine Befreiung von der Quatembersteuer zu genießen. . 2. Den wirklich arbeitenden gemeinen Berg= und Hücten-Leuten werden, in Rücksiche auf die Quatemberbefreiung, gleich geachtet: Ga.) die bergfertigen, invaliden und im Dienste des Berg= und Hücten-Wesens ver- ungluckten Berg= und Hüccen-gfeute, die durch Bergalmosen Unterstutzung genie- ßen, in so fern ihr Nebenverdienst, zusammen gerechnet, mit dem ihnen zu Theil werdenden Bergalmosen, niche mehr berräge, als der kohn, den sie als wirkliche Arbeiter, zunächst vor ihrem Austricte aus dem Dienste, zu beziehen gehabt haben; 7