( 371 ) 5. In Ansehung der in vorstehendem §. 4. unker c., erwähnten Verjährung der Seeuer- freiheit findet alles Dasjenige, was deshalb in Unserm, wegen Enrscheidung verschiedener das Steuerwesen betreffenden Fragen, unterm 24sten März 1810. erlassenen Mandate ad Cuaest. II. J. 2. im Allgemeinen festgesetzte ist, auch hier volle Anwendung. « 6. Die Verjaͤhrung der vorgeblichen Steuerfreiheit findet nicht Statt: a.) wenn sie auf ein nach dem 22sten Juni 1001. ausgefertigkes Privilegium, oder auf eine nach diesem Normalkage ertheilte Concession oder Zusicherung be- grundet wird; b.) wenn die Ursache der unterbliebenen Steuerentrichtung in einer nach dem Jahre 1028. ohne Genehmigung der Behörde, erfolgten Dismembration, oder in einer Verlegung der Abgaben von einem dergleichen Bergfreiheithauße oder vormaligen Bergwerksgrundstücke, auf ein anderes Grundstück liege. « 7. Diejenigen Besitzer von Bergfreiheithaͤußern, oder vormaligen Bergwerksgrundstuͤcken, die sich wegen der davon zeither genossenen Steuerfreiheit auf Privilegien, Concessionen oder Zusicherungen beziehen, die nach dem 22sten Juni 1661. ertheilt worden sind, ha— ben die dießfallsigen Urkunden längstens bluonnen drei Jahren, vom Dato der gegenwärti- gen Generalverordnung an gerechnec, bei Vermeidung einer Serafe von zwanzig Tha- ler n, entweder im Original, oder in beglaubigten Abschriften, bei Unserm Ober-Steuer= Collegio einzureichen. 8. Daferne ehemalige, gegenwaͤrtig im Eigenthume von Privatpersonen sich befindende Bergwerksgrundstuͤcke und Bergfreiheithaͤußer zwar am 1sten Januar 1701. außer Berg— werksgebrauch von Privatpersonen besessen, in der Zwischenzeit aber wieder eine Zeitlang fuͤr das Bergwerk benutzt worden sind, oder wenn dergleichen Grundstuͤcke sich immittelst in landesherrlichem oder geistlichem Besitze, oder in der Caducitaͤt befunden haben, so ( :2 )