(377 ) zeßordnung vom Jahre 1622. Tu. XIlII. desfalls enehaltenen Disposicionen überein- stimme; so wird dieses zu der erstern Erläuterung hierdurch bekanne gemacht, und haben sich sämmrliche Gerichtsbehörden, auch sonst Allet, die es angeber, darnach gehorsamst zu achten. Budissin, am 24sten Juli 1822. von Kiesenwek er. , ErnstFriedrkchqutz,s. Ausgegebeniudresdemam7teyAugust1822,