( 370 ) Gesetzsammlung nigreng Sagsen. 24. 44.) Verordnung der Landesregierung, die zwischen der Koͤniglich-Saͤchsischen und der Herzoglich-Sachsen-Coburg— Saalfeldischen Regierung, wegen wechselseitiger Uibernahme der Vagabunden und Ausgewiesenen, abgeschlossene Uibereinkunft betreffend, vom 29sten Juli 1822. Von GOTES# Gnaden, Friedrich August, Konig von Sachsen 2c.c. ic. tiebe getreue. Die Koniglich-Sächsische und die Herzoglich= Sachsen-Coburg= Saal. feldische Regierung sind, zu Feststellung der binsichtlich der Vagabunden und Ausgewiese- nen zu befolgenden Grundsätze, ubereingekommen, daß, statt einer diesfallsigen besondern Uibereinkunfe, der Inhalt der zwischen der erstgedachten Königlichen und der Herzoglich- Sachsen= Gothaischen Regierung, wegen wechselseitiger Uihernahme der Vagabunden und anderer Ausgewiesenen, unterm 12#en December vorigen Jahres abgeschlossenen, in der dießjäbrigen Gesetzsammlung, No. 2, Seite 11 — 10, abgedruckten Convention auch zwischen den Königlich-Sächsischen und den Herzoglich = Sachsen-Coburgischen Seaaten als verbindlich anerkanne werden soll. Wenn denn darüber die hineer gegenwärtiger Verordnung abgedruckte, mit □O be- zeichnete, ministerielle Erklärung unkerm 2osten dieses Monaks diesseits ausgestellec und Gesetzsammlung 1822. 6 1i