(331) O. Nachdem dle Königlich= Sächsische und die Herzoglich= Sachsen = Coburg „Saalfeldische Regierung, zu Feststellung der binsichtlich der Vagabunden und Ausgewiesenen zu befol- genden Erundläse , übereingekommen sind, daß, statt einer diesfallsigen besondern Uiber- einkunft, der Inhale der zwischen der erstgenanneen Königlichen und der Herzoglich= Sach- sen-Gochaischen Regierung, wegen wechselseitiger Uibernahme der Vagabunden und an- derer Ausgewiesenen, unterm 1##ten December 1321. abgeschlossenen, in der Koniglich Sachsischen Gesehsammlung vom Jahre 1822, No. 2, S. 11, abgedruckten Convention auch zwischen den Koöniglich Sächsischen und den Herzoglich = Sachsen-Coburglschen Staa- ten als verbindlich anerkanne werden, und vom isten künftigen Monaks August an in Kraff kreken soll: So ist hierüber, auf Befehl Sr. Königlichen Majestät von Sachsen, diese Erklärung ausgefertigt worden, und wegen deren unverzüglicher Bekanntmachung und Wollziehung die nöthige Anordnung ergangen. Dresden, am 2osten Juli 1322. ## Königl. Sächs. Cabinets-Minister und Stagts-Secretair (gc.) Graf von Einsiedel. — Ausgegeben zu Dresden, am gern Anguft 1822.