(3385) — Die Verbindlichkeit, für einen entlassenen Gendarmen, oder für die Wittwe eines ver- storbenen Gendarmen, da nöthig, ein Unterkommen zu verschaffen, soll nicht weicer dem letzten Stationorte des entlassenen oder verstorbenen Gendarmen obliegen, sondern, wie bei Militairpersonen, auf dem Gebures= oder frühern Wohnorte desselben haften. Rach dieser Generalverordnung haben sich Unsere sämmtlichen Vasallen, Beamten, Räthe in Städten, und alle andere Gerichts= und Unterobrigkeiren hiestger Lande, gehor- samst zu achten und selbige, soviel den F. XVIII. betriffe, den Unterthanen in gleicher Maße, als das obangezogene Generale, zu gebührender Befolgung bekannt zu machen. Daran geschiehe Unsere Meinung. Gegeben zu Dresden, am aten August 1322. Frepberr von Werthern. Friedrich Moßdorf, S.