) Gesetsanmlung fuͤr das Königreich Sachsen. 27.— 48.) Ma n d a t,1 wegen Erläuterung einiger Stellen der die Stempelsteuer betreffenden Gesetze vom 11ten Januar und 126en August 1810; vom 2ten September 1627. W# Friedrich August, von GO-TE## Gnaden, Koͤnis von Sachsen cc. rc. 2c. fügen hiermit zu wissen: Wir baben aus den, von mehrern Behörden und Gerichtsobrigkeiten Unsrer Lande, Uns zur Cutscheidung vorgetragenen Anfragen ersehen, daß ihnen bei der Erklärung und Anwendung der in Unsern Mandaken vom 1 1cen Januar und 1 2ken August 1810,5) die neue Einrichtung der Seempelsteuer betreffend, und in den dazu gehörigen neuen Stem- peltarifen enthaltenen Vorschriften, verschiedene Zweifel beigegangen sind. Da eine specielle Bescheidung der anfragenden Behörden leicht eine wesentliche Un- gleichhcit in der Beurtheilung und Behandlung der Stempel-Impost-Angelegenheiken zur Folge haben könnte, so sinden Wir Uns bewogen, die auf die Uns vorgelegeen Bedenken gefaßten Curschließungen, als Erläuterungen einzelner, in den neuen Stempelmandaten und Stempelrarifen enthaltenen Bestimmungen, zur allgemeinen Nachachtung hierdurch öffentlich bekannt zu machen, und verordnen daher, wie folger: !) Letzteres ist mittelst Ober-Amts-Patentes vom 18ten Aug. 1810 in der Königl. Siächs. Oberlausitz publicirt worden. Gesetzsammung 1822. ( *v" I