(413) Gesetzsammlung fuͤr das Königreich Sachsen. 20. * *74.) NM a n d a t, über die Gewinnung der Stein= Braun= und Erdkohlen und des Torfs, ½m —— — — — — vom 10ten September 1322. Was Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen rc. cc. ꝛc. finden Uns bewogen, im Bezug auf die Gewinnung der Stein- Braun- und Erdkohlen und des Torfs, hierburch Folgendes zur allgemeinen Nachachtung zu verordnen und festzusetzen. 8. 1. Rechte und Die Steinkohlenlagerstäͤtte sind ein Zubehoͤr des Grundstuͤcks, unter welchem sie sich Derdinduchten befinden. Jeder Besitzer eines solchen Grundstuͤcks ist aber verbunden, selbige abzubauen, besitzers, inRuͤck- oder das Befugniß hierzu, wenn sich Andere zum Steinkohlenbaue melden, an diese scht! *xr on abzutreten. seinem Grund- Rücke befindli- chen Sceinkoh- 6 2. lenlager. Wer auf einem fremden Grundstuͤcke einen bereits angefangenen, nachher aber liegen- Aufnahme be- gebliebenen Steinkohlenbau wieder aufnehmen, oder noch unentdeckte Steinkohlenlager auf. reits angesinge. suchen will, hat sich bei dem Bergamte des Bezirks zu melden. Dem Bergamte liegt ner-geen vach- ob, nach Requisition der Obrigkeit des Grundstücks, mit Zuziehung des Grundbesißers bener Steinkoh= und des angemeldeten Uncernehmers, eine Erörkerung darüber anzustellen, ob die Gewinn= lenbaue, oder 1 . Aufsuchung der ung bauwuͤrdiger Steinkohlen zu erwarten sei. Gesetzsammlung 1822. (660)