(414 ) noch unentdeck- Wird hiernach die Hoffnung der Bauwürdigkeie niche ungegründet befunden, so ist ten Steinkohlen= lager der Grundbesiher von der Obrigkeic aufzuferdern, daß er den Bau binnen Jahresfeist angreise, oder an Andere überlasse, mit der Bedeurung, daß widrigen Falls Fremden werde Concession ertheile werden. g. 3. uen oche- Die Obrigkeit hat dem Bergamte Nachricht, zu geben, wenn unter ihrer Gerichtsbar- Bergamtes von keit ein liegengebliebener Seeinkohlenbau wieder aufgenommen, oder ein noch unendtdecktes der Wiederauf= Steinkohlenfeld aufgesucht wird, ohne Untcerschied, ob der neue Angriff freiwillig, oder Fasbar n. nach vorheriger Aufforderung, und ob. er von dem Grundbesitzer selbst, oder mit seiner lenbaue, oder der Genehmigung von Andern geschehe, Aassuchung ver Einer Muthung und Verleihung bedarf es hierbei nicht. ten Steinkoh: Der Vertrag, wodurch ein Grundbesiher den Abbau der auf seinem Grundstücke be- lenfelder. findlichen Steinkohlen einem Andern uͤberlaͤßt, ist von der Obrigkeit des Grundstuͤcks zu bestaͤtigen. . 4. dherbimuchteie Jeder Grundbesiger muß auf und unter seinem Grundstücke diejenigen Veranstaltungen des rundbe- sitero, die um und Servicuten gestateen, welche zum Betriebe des Sceinkohlenbaues für nochwendig Sceinkohlenbau erachtet werden. narfisen Veran- Wird wegen einer solchen Veranstaleung oder Servitut vom Grundbesißer Widerspruch Servituten auf erregt, so hat die Obrigkeie das Bergame zu Eröffnung seines Guracheens über die Noth- lnem Grund= wendigkeit derselben zu requiriren, und sodann an Unser Geheimes Finanz-Collegium zu tan“ zu gestat- berichten. Letzteres wird hierauf sich mit Unserer Landesregierung vernehmen und diese, wenn sie den Widerspruch fuͤr erheblich findet, die Differenz in Vorbeschied ziehen, auch, dafern ein Vergleich nicht zu Stande gebracht werden kann, selbige zur rechtlichen Enc- scheidung im summarischen Wege einleieen. Der Schade, welcher durch dergleichen Veranstaltungen oder Servituken dem Grund- besiger zugefüge wird, muß von dem Unternehmer, nach landwirchschaftlichem Ermessen, vergütek werden. #-— NLetzterer muß auch die Schürfe, wo keine Kohlen gefunden worden sind, sofort wieder einebnen lassen. Vor Anstellung der Versuche hat der Uncernehmer, auf Verlangen des Eigenthümers, eine dem besorglichen, durch vergebliche Versuche und WVeranstaltungen enrstehenden Scha- den angemessene, nach landwirthschaftlichem Ermessen zu bestimmende Caution durch Hfand oder Bürgen zu bestellen.