1 419 ) . 17. Der Maschinenuncernehmer muß für die ihm zugestandenen Gebührnisse G. 15. ebilcher und 16.) nicht nur den Bau, sondern auch die Uncerhaltung der Maschine, nebst dem nenunerneb. zugehörigen Maschinenschachte und den Gezeugstrecken, auf seine Kosten bewirken. mers; Wegfall Oie Gebührnisse sallen hinweg, sobald die Maschine durch Zufall oder Vernach- leinen Gebähr-= lässigung aufhörk, die Tiefbaue zu trocknen, oder letztere durch einen eingebrachten Stolln getrocknet werden. · 57 18. Dem Unternehmer eines. Baues, welcher auf die Gewinnung von Steinkohlen ab— Gewerschasten zwecke, er sei Grundbesißer, dessen Cessionar, Concessionar, Stolln= oder Maschinen- berebanne n- Unternehmer, steht frei, so viel Gewerken zu seiner Unternehmung anzunehmen, als er will, und die Bedingungen der Gewerkschaft nach seinem Gutbefinden festzusetzen. Uiber diese Bedingungen ist ein Vertrag abzufassen, welcher der Obrigkeic (I. 25.) zur Prüfung und Genehmigung vorgelege werden muß. Die Obrigkeic soll sich bei der Prüfung eines solchen Vertrags darauf einschränken, nachzusehen, ob derselbe Bestimmungen enthalte, welche das Interesse der Theilnehmer gefährden, oder den Rechten eines Dritceen Eintrag thun könnten. Wen sich dergleichen Bestimmungen finden, so ist, bis zu erfolgeer Beseicigung derselben, dem Verkrage die Genehmigung zu versagen. Vor erfolgter obrigkeiclicher Genehmigung ist der Vercrag für die Concrahenken unverbindlich. S. 10. Die Gewerken müssen gegenseitig darauf sehen, daß keiner von ihnen die vertrags- weise übernommenen Verbindlichkeisen, (IJ. 18.) zum Schaden der Unternehmung selbst, unerfüllt lasse. Wenn ein Gewerke diese Verbindlichkeiten nicht erfülle, so hat die Ge- werkschaft solches der Obrigkeic anzuzeigen. Die Obrigkeic setze hierauf dem Säumigen eine angemessene Frist, binnen welcher die Verbindlichkeiten erfüllt werden müssen. Ist nach Verfluß der gegebenen Frist der obrigkeitlichen Anordnung noch nicht Gnüge geschehenz so kann die Gewerkschaft bei der Obrigkeit darauf aneragen, daß der Säumige aus ihrem Mittel ausgeschlossen werde. In diesem Falle ist richcerlich zu entscheiden, daß der Säumige seiner Gewerkschafe- rechte verlustig, und dessen Antheil am Gesammceigenehume der Gewerkschafe, deren übrigen Mitgliedern, nach dem Verhälenisse ibrer Antheile, anheim gefallen sei.