(438 ) XNUN. Die Oberaufsicht über die Königlichen Milirär= und landmagazine hat der Amts- hauptmann, nach §. 17. der ihm ereheiltren Insteuction, zu führen, daher aber sothone Magazine öfeers zu revidiren, auch alle bei der Magazinverwalcung etwa bemerkten Ge- brechen abzustellen, oder, nach Befinden, der Kriegs-Verwaltungs-Kammer anzuzeigen. Wenn über die Beschaffenheit der Nakuralien bei Lieferungen Differenzien entstehen, so concurrire der Ameshauptmann als vermittelnde Behörde, und hat bei erfolglosen Be- mühungen zur Kriegs-Verwaltungs-Kammer Beriche zu erstarten. 1 ä. KKn. Uiber jede Verhandlung der Depuetatton wird durch einen von derselben zu bestim- menden Officianten ein ausführliches Protocoll gefertiget, welches der Amtehauptmann mit zu sigmiren hac, und welches demselben auf Verlangen abschriftlich mitzutheilen ist.