*P ungsangelegenheleen ergangenen gesetlichen Vorschristen gemäß verfahren worden; so sind alle dahin gehörigen Gesebe, Acten, Urkunden, Rechnungen und andere Schriften lediglich im Collaturarchive jeden Orts, nicht aber in den Privatwohnungen der Justitiarien, gehoͤrig aufzubewahren und zur Vorlegung, auf Erfordern, bereit zu halten. Daran geschiehet Unser Wille und Meinung. Gegeben zu Budissin, am 20sten December 1822. von Kiesenwetter. Ernst Friedrich Harz, 8.