64) 2.) Bekanntmachung, die Einrichtung des Koͤniglichen Gerichtsamtes Budissin betr. vom 50. December 1822. Se. Koͤnigl. Majestät baben für angemessen befunden, die dem Kammer- procurator hieselbst anvertrauce Gerichtsbarkeie über das Burglehn zu Budissin, die landvoigkeiliche Seidau, die landeshaupemannschaftliche Seidau und die in mebhrern Dörfern zerstreue liegenden landvoigkeilichen tehnleute führohin mic dem gemeinschaft- lichen Namen: „Königl. Sächsisches Gerichesame Budissin,“ unter Er- cheilung eines diesfallsigen Gerichtssiegels, benennen zu lassen. Auch sind dieser Ge- richtsbehörde die früher untcer dem landeshauptmannschaftlichen Schutze gestandenen Un- terthanen zu Döhlen, Cöln, Rachlau, Röschen, Hochkirch, Niechen und Klein-Seieschen, nebst der dem Gerichtsverbande des vormaligen Oberamts untergeben gewesenen Frei- nahrung zu DPieliß, untergeordnet worden, und wird überdies annoch besagter Geriches- stelle, wegen mehrerer für die Ober-Amés-Regierung gehöriger Civil-- und Criminal. Sachen, die in den alten Erblanden in ähnlicher Maße den Justizämeern überlassen sind, perpetuirlicher Aufcrag ertheilt werden. Auf allerhöchsten Befehl wird solches hiermie nacheräglich zu dem, im Betreff der neuen Verfassungs= und Verwaltungs-Einrichtungen in der Oberlausih, uncerm 1 2#e#### März 1321. bekannt gemacheen Mandate, zur öffentlichen Kenneniß gebracht. Budissin, am Sosten December 1322. Königl. Sächs. Ober-Amts-Regierung des Marggrafthums Oberlausitz. von Kiesenwek er. Ernst Friedrich Hars, 8. Ausgegeben zu Dresden, am Zten Januor 13235.