66 4.) Bekanntmachung vom 26f4ten December 1322. m Königl. Majestät allergnädigst geruhee haben, n 1.) dem General-Stabs-Arzee der Armee den Rang unmittelbar vor den NMaojors, und « « . 2.) dem Stabsmedicus solchen unmittelbar nach den Letztern anzuweisen; biernächst 3.) die Regimentschirurgen den Audiceuren 1ster Klasse, (bei 3 Bataillons) 4.) die Bataillonschirurgen 1ster Klasse den Audiceuren 2ter Klasse, (bei 2 Bataillons) und 5.) die Bataillönschirurgen 2ter Klasse den Auditeuren Zter Klasse, (bei 1 Ba— taillon) im Range dergestalt gleich zu stellen, daß Beide, die Auditeure und die Chi rurgen gleichen Ranges unter sich nach dem Dienstalter rouliren; endlich auch 60.) den Regimentsquartiermeistern, so niche Offiziersgrad haben, den Rang als Lieutenanks dergestalt beizulegen, daß sie nach dem Oienstalter vom jüngsten Sous- lieutenant bis zum älkesten Premierlieutenant aufrücken; Als wird solches biermit, nachteräglich zu der unterm 28sten December 1818 be- kannt gemachten Hof-Rang-Ordnung, zur oͤffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, am 26sten December 1822. Königl. Sächs. Ober-Hof-Marschall-Amt.