(6868) vekzlehen habe: so ist dem Kläáger der Beweis dieser Replik, und zwar in der Maße aufzulegen: daß die behaupteke ausdrückliche Verzeihung wenigstens vor Anstellung der Klage, eine stillschweigende aber, insofern er sich auf eine solche beziehe, früher, als ihm der nunmehr als Scheidungsgrund angeführte Ehebruch des Beklagten bekanne gewor- den, erfolgt sei. #l 5. Wird der Beweis aoende d dnthFJühre jedoch der Kläger den Beweis dieser Replik blos durch ein Zugeständniß des ein ansdrückliches ii rannee Beklagten, oder kräge er darauf an, le-ztern dieses Umstandes, auf den Grund eines von gun resader ihm begangenen Ungehorsams, für geständig und überführt zu achten, so ist zugleich auf ordider einen von dem Beklagten zu leistenden Collusioneid zu erkennen, und lediglich erst von — dessen Leistung das Erkenntniß auf Trennung der Ehe abhaͤngig zu machen. Hiernach hat sich Jedermann gebuͤhrend zu achten. Urkundlich haben Wir gegenwaͤrtiges Mandat eigenhaͤndig unterschrieben und Unser Koͤnigliches Siegel vordrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am Zosten December 1822. Friedrich August. Hanns Ernst von Globig. D. Carl August Tittmann. Ausgegeben zu Dresden, am 9ten Januar 1623.