( 10 ) dungen von Holz und den übrigen genannten Gegenständen bei den bisherigen geses- lichen Vorschriften. 2. Gefängniß und Handarbeit werden einander völlig gleich geachtet, und es ist auf beide Strafarcen allemal wahlweise zu erkennen. . 3. Die Bestimmung, ob der Schuldige seine Strafzeit mit Gefängniß oder Handarbeit verbüßen soll, verbleibt dem untersuchenden Richter, welcher dabei die Kräste, Fähig- keiten und den Gesundheitszustand des Schuldigen gebörig zu berücksichtigen hat. *- Geldstrasen finden hier niche Srate. F. 5. Ein Holzdiebstahl, welcher den Betrag von drei Thalern übersteige, wird mit dem Zuchehause bestrafe. - gussseiriunss. Die Dauer der 9. 1. bestimmten Gefängnißstrafe oder Handarbele wird um das Doppelte, dle §. 5. gedrohete Zuchthausstrafe, nach dem pflichemößigen Crachten der Ur- ebelssprecher, verlängert: 6 1) wenn der Dieb bei Verübung der Thar mie einem gefährlichen Werkzeuge, es mag dieses nun zur Ausfährung der beabsicheigten Enewendung nöthig gewesen seyn, oder niche, becroffen wird; 2) wenn der Diebstahl nach Untergang oder vor Aufgang der Sonne, oder 3) an Sonn-Fest= und Bußtagen verübe worden ist; 4) wenn sich der Dieb zu Fortschaffung des Holzes eines Wagens oder Schliceens bedient harc; * 5) wenn der Dieb das Holz zum Verkaufe gestoblen bac;