( 11 ? 6) wenn Holzpflanzen, junger Holzanflug oder Fruchebäume, sie mögen eragbar seyn, oder nicht, entwendek worden sind; 7) wenn der Dieb, der über der That betroffen wird, sich der Pfändung oder Ver- bastung mit Gewalt, oder auch nur durch Drohungen widersese. . 7. Wer berei#es wegen eines Holzdiebstahls bestraft worden ist, der ist im Falle der Wie. Sirufe bei Fo- derholung dieses Verbrechens, ausser den nach §. 1. 5. und 6. verwirkten Scrafen, mit körperlicher Züchtigung und, nach Besinden, zugleich mie Ausstellung an den Seraf- pfahl, zu belegen. t. 8. Die körperliche Züchtigung soll auf den nur mit dem Hemde bekleidecen Rücken, in Gegenwart des Richters oder Ackuars, und dafern ersterem bei deren Anwendung ein Bedenken beigehe, nach vorgängigem Gutachten und, nach Befinden, im Beiseyn des Arz- tes oder Wundarztes, mit einem : Zoll starken Seecken, im Gerichtshause gescheben. Die Anzahl der Sereiche kann sich von fünf bis auf dreißig erstrecken. ß. 9 » Mit der Ausstellung an den Strafpfahl oder das Halseisen, wobei dem Verbrecher eine Tafel mit der Inschrist: Holzdieb, umzuhaͤngen ist, sollen Diejenigen belegt werden, welche bereits zweimal Strafe wegen Holzdiebstahls erlitten haben. Die Dauer der Ausstellung kann, nach dem Ermessen des Richters, eine halbe bis ganze Stunde betragen. F. 10. Diese Strafe kann auch ausser dem Falle der Wiederholung (H. 7.) gegen Holzdiebe VBestrafunage— erkannt werden, welche sich in der Absicht, Gewalt gegen Personen zu brauchen, bewaff- seorücher Hels net, oder sonst durch Zusammenrottirung oder Gewaltthaͤtigkeiten bei der Ertappung als gesährlich bezeigt haben. In diesem Falle ist der dem Verbrecher umzuhängenden Tafel die Inschrift: gefährlicher Holzdieb, zu geben. O4