( 12) S. 11. Wiisen des Uberhaupt ist in Fällen, wo sich drei oder mehrere Personen zu gemeinschaftlicher von Mehreren, · nach Verabre. Veruͤbung des Holzdiebstahles verabredet, und sodann der Pfaͤndung oder Verhaftung duns zansne mit Gewale oder Drohungen widersetzt haben, dafern der Werth des entwendeten Holzes, stahls. oder die Gewaltehätlgkeit an sich nicht elne härtere Strafe nach sich zieht, auf zweifäh- rige, gegen die Anstifeer und Anführer aber auf vierjährige Zuchthausstrase zu erkennen. 8. 12. Bestrafung des Wer einem Andern die Vollbringung eines Holzdlebstahls geheißen hat, der hae, asrnerenun auch wenn er bei der That nicht mie zugegen gewesen ist, dieselbe Strafe verwirke, die den Thäter crisst. 6. 13. Sufe ae Ln Parthierer und Hehler eines Holzdiebstahls Haben mie den Dieben gleiche Serafe ler. zu erleiden. g. 14. Strafe wegen Wer mit einem zum Fallen, Roden oder Beschädlgen des Holzes dienenden Werk- Atrbeseene zeuge in einem seemden Walde, ausserhalb eines erlaubten Weges, sich betreten laͤßt, wird Wäldern . dieserhalb, ohne Rücksicht, ob er von jenem Werkzeuge zum Stehlen Gebrauch gemacht hat, oder niche, mit vier Tagen Gefängniß oder Handarbeit bestrafr, wenn er niche im Stande ist, über das Geschäft, welches lhn an den befragten Ore führte, glaubhafte Nachweisung zu geben. . 15. Allgemeine Alle im Vorhergehenden bestimmee Strafen kreten schon dann ein, wenn bet stehen- zunefr eisten⅜ dem Holze der Dieb den Baum auch nur erst gefälle, den Seock gerodel, den Strauch [-35 oder Ast abgehauen oder so beschädiget hat, daß das Fortwachsen verbindere wird; des- gleichen wenn schon geschlagenes oder von dem Winde umgerissenes Holz blos ven der Scelle, wo es lag, in diebischer Absicht weggeschafft worden ist; endlich, wenn Harz, Streu und Moos nur erst von dem Angeschuldigten abgekratzt, oder abgerecht worden ist. . 16. Der Ersaß des entwendeten Holzes komme dem Schuldigen bel Bestimmung der Strafe nicht zu Statten.