c 156.) *' # Die zuvor J. 16. bis 21. wegen des Schadenersatzes gegebenen Bestimmungen lei. Ven dem er- satze und Scha- den auch bei dem Baumfrevel Anwendung. . denerlatze beim Baumfrevel. . 30. Die Untersuchung einer Holzenkwendung, Parehiererer oder Hehlerei mie enkwendetem an dem va- « ahren bei Un- Holze, so wie des Baumfrevels, ist, sofern sich das Verbrechen nur zu einer Strafe von tersuchungen böchstens ache Wochen Gefängniß gqualificirt, summarisch und rügenmäßig zu behandeln, stn Hoalsdie- und dem Verbrecher eine schriftliche Defension dabei nicht zu gestatten. frevel. L Untersuchungen dieser Are (§. 30.) sollen, ohne Unterschied, ob sie die Besetzung der Gerichtsbank erfordern oder nicht, nach den im uͤbrigen in der Verordnung wegen des Criminalgerichtsstandes vom 7ten Februar 1820. enthaltenen Bestimmungen, fuͤr den Gerichtsstand des begangenen Verbrechens gehoͤrig seyn. . 32. Har sich ein beurlaubker Soldae eines Holzdiebstahls oder Baumfrevels schuldig ge- mache, so hat der Richter, unter dessen Gerichtsbarkeit dieß geschehen, denselben zur Hase zu bringen, und an das betreffende Milicairgeriche, zur Forestellung der Uncersuchung, abzu- liefern, dieses aber von dem Ausgange der gesühreen Untersuchung-ihm jederzeie Nachriche zu geben. 1 . 33. In den Fällen, wo es nach F. 5. und 27. zu einer Zuchehausstrase kommen kann, Von der Zuer- bat der Richter die wegen Holzdiebstahls oder Baumfrevels ergangenen Acten nach recheli- knenan chem Erkenncnisse zu versenden. In Fällen b„ wo nach KF. 7. und 26. körperliche Zuchti- surte n gung elntreten soll, deren Verhängung übrigens ein Verfahren nach Vorschrift des §. 1. fen. des Generalis vom 30sten April 12863. noch keinesweges erforderlich macht, ist zuvoͤrderst, mittelst Berichtes, die Genehmigung der obern Justizbehörde einzuholen, vor der Berichts- erstattung aber jederzeit das Gutachten eines Arzees oder Wundarzkes, insofern es nach 8. 8. erforderlich ist, zu den Acten zu bringen; im Fall sich aber daraus die koͤrperliche