(18) litͤt hinlaͤnglich bekannt sind, sich zu bedienen, sowohl die wegen des Fahrens in Furthen und Krümmungen, auch wegen des Ausweichens, bestehenden Anordnungen zu beobachten. Solleen sich aber demungeachter Unglücksfälle ereignen, so versehen Wir Uns zwar ohnehin, daß die in der Nähe befindlichen Behörden und Unterthanen, auf davon erhaltene Nachricht, sofort herbeleilen, fuͤr Herbeischaffung angemessener Werk- zeuge Sorge tragen, und die Rekckung der in Gefabr befindlichen Menschen, so wie der auf den Fahrzeugen befindlichen Effecten, mie größtem Eifer sich angelegen seyn lassen werden; Wir machen ihnen aber auch uberdem solches hiermie ausdrück.- lich zur Pfliche, und werden gegründete Beschwerden hierunker nachdrücklich ahnden, und insbesondere diejenigen Elbanwohner, welche bei eintretenden Rettungsfällen auf obrigkeitliche Aufsorderung ungeborsamlich aussenbleiben, und die von ihnen verlangten Hülfsleistungen verweigern sollten, nach Besinden, mie Geld- oder Gefängniß., auch wohl noch härcerer Strafe belegen, dagegen den Hülfeleistenden zu angemessenen Ene- schädigungen für die zum Retktungsbehufe bergegebenen Werkzeuge und verrichcecen Arbeicen durch die Behoͤrde verhelfen lassen, so wie denen, die in Erfuͤllung dieser Pflicht sich auf die im Mandate vom 26sten September 1773. geordneten Be- lohnungen Anspruch erworben haben, solche, und, nach Befinden, denen, die sich hierbei sonst ausgezeichnet haben, auch hoͤhere Praͤmien verwilligen oder ihnen andere Beweise Unserer Gnade geben. Nach vorstehender, in Gemaͤßheit des Generalis vom 13ten Juli 1796. und