Gesetzsammlung Königr i nch se . 5. o.) NM a n d a k, das Verbokc, Zubehdrungen don Rittergütern oder andern dergleichen Besstungen eigenmächtig abzutrennen betreffend, dom 11ten Januar 1823. W. Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Köonig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. thun hiermit kund und fuͤgen zu wissen: Da es zeither oͤfters vorgekommen ist, daß von Ritterguͤtern oder andern von Uns zu Lehen gehenden Besißzun- gen Grundstücke und Gerechtsame kaufs-, erbpachts-, oder auf andre Weise, ohne landes- und lehensherrliche Genehmigung, abgetrenne worden sind, wodurch theils Unsere landes- und lehenöherrlichen Rechte beeinträchtigee, eheils die Erwerber des Abgetrenncen und die auf die Hauptbesitzung versicherten Gläubiger gefährder oder beschwerlichen Weicerungen ausgesebt werden; so haben Wir, zu dessen Verhücung, süc nöchig gefunden, Folgendes zu verordnen: 7 a. 1. Wir verbieren hierdurch allen Besitzern von Rittergürern oder andern Grundstäcken Bestrafungder oder Gerechtsamen, die bei Unsrer tandesregierung zu tehen gehen, oder deren Besisver= eine eigenmäch- änderungen doch daselbst, vermöge des Mandars vom Zosten April 1764. Tir. V. 6. 4. tige Aberennung . . vonNittekgütekn anzuzccgenfmd,davon,ohneUnsrevorherdazugesuchteundgugdxücklichertheilkeGen-wandernd- nehmigung, irgend einen in einem Grundstuͤcke oder in einer Gerechtsame bestehenden Theil hen vornehmen- oder Zubehör durch Kauf-, Tausch-, Zins-, Erbzins- oder Erbpachts-Contract, oder auf den Beher- irgend eine andere Art zu veräußern oder abzutrennen, bei einer Strafe von funfzig bis Cesebsemmlung 1338. (6 5n