( 27) Geseßsammlung für das Königreich Scs-h'en. 7. 11.) Decret an den Geheimen Rath, die in Brand-Versicherungs-Sachen von säumigen Gerichtsobrigkeiten zu erlegenden Stempel= und Sportelgelder betreffend, vom 1sten Februgr 132.5. D. die den Brand-Versicherungs-Sachen in dem Mandate vom loten Novbr. 1734 Tur. III. J. 1. und 2. zugestandene, auch resp. in dem Mandate vom 1 1cen Januar 1310 anderweit vorbehaltene Stempel- und Sportelbesreiung von Sr. Königlichen Majestäe lediglich zu Gunsten der Brand-Versicherungs-Anstalt und der bei derselben interessirten Unterthanen bewillige worden ist; so mögen Allerböchstdieselben diese Befreiung auf Ver- bandlungen, welche blos durch Unachtsamkeic oder Saumseligkeit der Behörden veranlaßt werden, nicht ausdehnen lassen, und es wird daher, auf der Brand-Versicherungs-Commission Vortrag vom 20sten des lesztverslossenen Monacs Junius, nach deshalb vernommenem anderweiten Gutachten des Geheimen Raths vom 560sten November vorigen Jahres, hier- durch Folgendes verordnet: 1. Wenn die durch allgemeine, das Brand-Versicherungs-Wesen betreffende Versägungen vorgeschriebenen Einrechnungen oder Berlchtserstattungen binnen den gesetzten Fristen nicht Gesetzsammlung 1323. ( 1)