( 20) 6. Alle in Gemaͤsheit des Vorstehenden zu erhebende Sporteln und Verlaͤge sind von den saͤumigen Obrigkeiten aus eignen Mitteln abzuentrichten, und den Interessenten der Brand- Versicherungs-Anstalt ist deshalb etwas nicht anzusinnen. 7. Zur Nachachcung sämmtlicher Behörden ist gegenwärtiges Decrec durch die Geses- sammlung bekannt zu machen. Gegeben unker Sr. Königlichen Majestäe Höchsteigenen Unterschrife, zu Dresden, am 1sten Februar 13823. Friedrich August. Graf bon Einsiedel. ¾lvl Gottlieb Leberecht Heyer. Ausgegeben zu Dresden, am 12ten Maͤrt 1823.