( 32) den Obrigkeiten und Unterchanen niemals willkührliche, sondern nur solche Strafen an- drohen, welche schon die Gesetze für Vernachlässigungen und Mißbräuche bestimmen. 4. Mie Ablauf jeden Jahres sind von den Amtshauptleutken über die von den Obrig- keiten, der Instruction gemäß, erforderten und eingebrachten Geldstrafen Anzeigen zur gandesregierung einzureichen. 5. ad 6. §J. 18. bis 21. mögen die schriftsässigen Gerichtsobrigkeicen die in Polizeifällen zu erstattenden Be- richte hinführo, ohne Unterschied, ob der Gegenstand derselben zur Polizeigerichtsbarkeie oder zu der Polizeiaufsicht gehörig sei, lediglich an die kandesregierung richten, und von daber die darauf nöthige Bescheidung erwarten. Nur wenn der im §F. 22. berührte Fall pressanter polizeilicher Vorkehrungen eintrict, ist die Anzeige davon auch von ihnen dem betreffenden Ameshauptmanne zu thun, und es behäle bei dem, in dem gedachten Öphen den Ameshauptleuten eingerdumten Befugnisse, die Obrigkeiten bei solchen Vorfallenheiten, den Umständen gemäß, zu bescheiden, auch in Ansehung der Schrifesassen sein Verbleiben. Niche weniger ist von den, wegen allgemeiner polizeilicher Anordnungen, von schriftsässigen Obrigkeiten an die andesregierung eingesendeten Berichten dem Amteshauptmanne Kennt- niß zu geben, auch, wie solches geschehen, in den Berichten selbst zu bemerken: und es bleibe, ob und was er seinerseits, in Golge des dadurch zu empfangenden Anlasses, mit- telst besondern Beriches, der Landesregierung gurachtlich anheimgeben wolle, dem Ermessen des Améshauptmanns überlassen. 0. ad 9. 24. In den in dem nurgedacheen §. vorkommenden Fällen hat der Ameshaupemann von der an einen Unterehanen unmittelbar erlassenen Anordnung, der ordentlichen Obrigkeie Nachricht zu geben, auch, nach Befinden, die Ursachen der Dringlichkeic binzuzufügen. 7. Die in solchen Fällen verwirkeen Geldstrafen der Unterthanen sind den ordentlichen Obrigkeicen zu überlassen, insoferne nicht die Gesetze eine andere Verwendung der Geld- strasen vorschreiben. 6. ad 9. 38. Von der auf das Vermoͤgen der milden Stiftungen und dessen Verwaltung, von den Amtshauptleuten zu fuͤhrenden Aufsicht, sollen alle unter Aufsicht und Direction der geist— lichen Behörden stehende Stiscungen ausgenommen seyn, auch von Familien= und Privat-