( 50 ). Gesetsammlung für das Königreich Sachsen. 10. 1 Mandat, die Erlassung einer allgemeinen Gleitsordnung betreffend, vom 15ten Maͤrz 1325. Wa# Friedrich August, von GOTES Gnaden, Kdnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. thun hiermu kund und zu wissen, daß Wir, zu Abhülfe der bei Erhebung der Gleitsabgaben im taufe der Zeit en'standenen Mängel und Ungleich- beiten, die Erlassung nachstehender allgemeinen Gleitesordnung für nöthig gefunden haben. Indem Wir daher alle in den verschiedenen Aemtern zeither bestandenen besondern Gleiksrollen, und die zu deren Erläuterung gegebenen sonstigen ge- setzlichen Vorschristen und Anordnungen andurch aufheben, verordnen und befehlen Wir, wie folget: 8. 1. Die landesherrliche Gleitsabgabe wird entrichtet von den Guͤtern aller Art, so auf Gegenstand der den dieser Abgabe unterworfenen, in der Beilage unter O verzeichneten öffenclichen Stra. Abgabe, ßen verfuͤhret werden. ’. 2. Die Gleitsabgabe richret sich nach der Verschiedenheit der geladenen Gücer und der nach Verschte- ". 1 d heit der a- zu deren Fortschaffung angewendeten Transportmittel. dune und der Transportmit- Geseszsammlung 1323. ('10 ) tel.