8 Befreiung der Fußgänger und. Fußgänger und Reiter sind der Gleltsabgabe nicht unterworfen. Reiter. . 10. rt r gee.4, Das Glelte muß in jedem Gleitsbezirke sofore in der ersten Einnahme entrichtet wer- enrichtung. den, es sei eine Haupc= oder eine Bei= Einnahme. . 9.1-1. Essgcåzxxps Die Gleitsbezirke sind mit ihren Haupt= und Bei- Einnahmen in der Beilage unter Einnahmen. verzeichnet. 6. 12. Einmalige Er-- Das Gleite wird in jedem Gleicsbezirke nur Einmal entrichtet. Wenn es dober in kcgung ded en der Haupt- Gleits = Cinnahme erleger worden, so darf es in den zu ihr gehörigen Bei- Gleitöbezirke. Gleits= Einnahmen niche weiter bezahlt werden; eben so befreiet die erfolgte Gleitsbezah— lung in einer Bei- Gleies = Einnahme von der nochmaligen Erlegung in derjenigen Haüpt- Gleics = Einnahme, zu welcher jene gehöre. . 1. Besondere Be- Befreiungen von der Gteit#bgabe genießen: freiungen von der Gleltoab- I.) Alle Personen und Fracheen, so durch besondere, gabe. Collegio ausgestellte, Freipässe für gleiesfrei erklärt werden; 2.) Die inländischen Rittergutsbesitzer und Geistlichen, mit Ausschluß der Oberlau= siczischen, jedoch nur von ihren eigenen Pferden und frohnbarem Geschirre, auch nur von dem, was sie an inländischen Erzeugnissen (wohin auch das aus Unsern Niederlagen zu erholende Salz zu rechnen ist) zu idrer Haushaltung, oder zu Verbesserung ihrer Güter einbringen, oder von ihrem Zuwachse auf öffenrlichen Markt schaffen lassen; dahingegen alles andere, womit sie Handel und Gewerbe treiben, worunter auch das auf den Rircer- gütern gefertigte und zum Verkauf verführee Bier und der Brannewein zu rechnen ist, ingleichen alles, was von ihnen ausserhalb tandes erhelet oder dahin verführet wird, ferner was sie an bereics verkauften Erzeugnissen durch ihr Geschirr dem Kaͤufer zufuhren, ver- gleitet werden muß. Es müssen jedoch, um diese Befreiung zu genießen, von den Besihern der Ricker- güter, oder ihren Gerichtshalcern, Pächtern, oder Wirebschaftsverwalkern, ingleichen von den Geistlichen, Pässe unter eigenhändiger Namensunterschrife und Besiegelung ausgestellr, von dem Geheimen Finanz-