( 30) Gesetsammlung für das Königreich Sachsen. 14. 2I.) Mandat, die Erlassung einer allgemeinen Arzneientare für die hiesigen Cande betreffend, vom oten Juni 1625. W.# Friedrich August, von GO-TESGnaden, Kdnig von Sachsen rc. 2c. 2c. thun hiermit kund und fügen zu wissen, daß Wir, zu Wollend- ung der, zur Verbesserung des Apothekerwesens in den hiesigen anden, bereies durch Unsere Mandate vom 30sten Januar 1810. und 17#en Octcober 1820. getroffenen Anord- nungen, annoch die Einführung einer mit dem allgemeinen Dispensatorium in Verbindung stehenden Arzneientaxe in Gnaden beschlossen haben. Nachdem daher der von Sachverständigen diesfalls ausgearbeicete, von Unsern Me- dicinalbehörden sorgfältig geprüfte und allenthalben gebilligte Enewurf Unsere Genehmig- ung erhalten hat, und hierauf die gedachte Arzneientaxe, welcher, nach Maßgabe der ver- änderten Waarenpreiße, von Zeit zu Zeic Nachträge folgen sollen, in der Wallherschen Hofbuchhandlung allhier unter dem Titel: „Arzneientaxe für die Königlich Sächsischen lande,“ erschienen ist; so finden Wir, bei deren Bekannemachung, annoch Folgendes zu verordnen für nöthig: Alle Apotbeker hiesiger tande haben ihre Forderungen für Arzneimietell, Gesäße und pharmaceutische Arbeiten genau nach Maßgabe dieser Arznelentaxe einzurichten. Die Bestimmung der Preiße für die in dem Disepensatorium, und daher auch in der Tare, nicht mic ausgenommenen Mittel bleibt zwar den Apothekern überlassen: es wird aber die Beobachtung möglichster Billigkeic dabei zur **i# gemache. Gesetzsammlung 1823. 18 )