(95) Gesetzsammlung önigrenng Sachsen. 16. 24.) Verordnung der Landesregierung, den Beitritt der Herzoglich Sachsen -Meiningischen Regierung zu der wegen der Vagabunden und Ausgewiesenen mit Sachsen-Gotha-Altenburg getroffenen Uibereinkunft betreffend, vom Sten August 1825. Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Koͤnig von Sachsen 2c.c. c. Liebe getreue. Nachdem mie der Herzoglich Sachsen = Meiningischen Regierung, wegen des Beitritts derselben zu der zwischen dem hiesigen Königreiche und dem Herzog- thume Sachsen-Gotha-Altenburg bestehenden, die wechselseitige Uibernahme der Waga- bunden und anderer Ausgewiesenen regulirenden Convention, die hinter gegenwärtiger Verordnung abgedruckte, mic O bezeichnete, ministerielle Erklärung vom 22sten vorigen Monats, gegen eine von dem Herzoglich Sächsischen Geheimen Ministerio zu Meiningen unterm 1 5ten ebendesselben Monats ausgestellte, gleichlautende Erklärung ausgewechselt worden ist; so haben nach den Bestimmungen erwähnter Convention, auch in Hinsiche der Herzoglich Sachsen-Meiningischen tande, sämmtliche Beamte, Stadträthe und andere Gerichtsbehörden biesiger Lande, auch sonst Alle, die sie angeher, in den darin vorausge- sezten Fällen — auf welche mithin die im Mandate vom 1 lken April 1772, wegen Versorgung der Armen, Cap. I. H. 2. und die in den §phen 1. und 2. des Generalis vom Zien August 1808, dle auswärtigen, in die Hiesigen tande durch den Schub kom- Gesetzsammlung 1823. (20 )