(„ 96) menden Armen und andere Personen betreffend, enthaltenen Vorschrifeen keine Anwendung finden mögen, — sich gehorsamst zu achten; und da diese Uibereinkunfe, der mit dem Herzoglich Meiningischen Minislerio genommenen Abrede gemäß, vom ersten dieses Mo- nats an in Wirksamkeie ereken soll; so sind die, seit besagtem Tage bis zur Publication der gegenwärtigen Verordnung, welche in Gemäßheic des Generalis vom 13ten Juli 1706. und des Mandaks vom Oten März 13818. zu bewerkstelligen ist, immitcelst eewa schon eingekretenen oder noch eintrekenden Fälle, der in den ausgewechselten ministeriellen Erkläárungen enthalcenen Bestimmung zufolge, von den Behörden biernach zu beurtheilen und zu entscheiden. Dresden, am Been August 1323. Freiberr von Werkhern. Friedrich Moßdorf, 8.