Die Koͤniglich Saͤchsische und die Herzoglich Sachsen-Meiningische Regierung, in der Absiche, die binsichtlich der Vagabunden und Ausgewiesenen gegenseitig zu besolgenden Grundsätze festzustellen, sind übereingekommen, die Bestimmungen der, zwischen dem Königreiche Sachsen und dem Herzogebume Sachsen-Gotha-Alcenburg, wegen wechsel- seitiger Uibernahme der Vagabunden und anderer Ausgewiesener, unterm 17ten Decem— ber 1821. abgeschlossenen, in der Koͤniglich Saͤchsischen Gesetzsammlung vom Jahre 1822. No. 2. S. 11 abgedruckten Convention, auch zwischen den Koͤniglich Saͤchsischen und den Herzoglich Sachsen-Meiningischen Landen als verbindlich anzuerkennen und vom ersten kuͤnftigen Monats August an in Vollziehung setzen zu lassen. Zu dessen Urkund ist, auf Befehl Sr. Koͤniglichen Majestaͤt von Sachsen, diefe Erklaͤrung ausgefertigt worden, auch wegen Bekanntmachung derselben Verfuͤgung ergangen. Dresden, am 22sten Juli 1823. Sr. Koͤniglichen Majestaͤt von Sachsen Cabinets-Minister und Scaats= Seeretair, / Graf von Einfiedel.