(∆ 90). Gesetzsamulung Königreng Sachsen. 17. 26.) Auszug eines Rescripts an das Kreisamt, die Universitaͤt und den Stadtrath zu Leipzig, die Erlaͤuterung einiger Punkte des, wegen Verwaltung der Polizei- und Criminal-Rechtspflege in Leipzig, unter dem 12ten Maͤrz 1822. bekannt gemachten Regulativs betreffend, vom 26sien Juli 1823. 20. ꝛc. ꝛc. Die Bedingung, unter welcher, nach Inhalt des 9. XXII. Abschn. II. Nr. 4. und 5. des Regulativs, die Studirenden, ingleichen Rathsunterthanen und Officianten des Stadtraths, die Erlaubniß, Effekten aus den Thoren zu schaffen und die ihnen nöthi- gen Pässe vom Polizeiamte erhalten können, ist hinführo auch in Ansehung der Kreis-Amts-Officianten und Unterthanen, welche deshalb einen Erlaubnißschein des Kreisamts vorzuzeigen haben, und aller Universitätsverwandten, ohne Uncerschied, in Obache zu nehmen. Quoad 9. XXXVI. vV. bewendet es in Ansehung der akademischen Gebäude bei der daselbst bestimmten Ein- richtung; es sind jedoch von euch, dem Scadtrathe, für die bei Ausübung der Bau- polizei in diesen Gebäuden vorzunehmenden Localexpeditionen keine Kosten zu fordern. Gesetsammlung 1823. (21 )