(111 ) Gesetzsammlung en 21. #—iN""" .- —. 47 1 3I.) Declaration, die von des Kdnigs von Sachsen Majestät mit dem Kdniglich Baierischen Hofe, wegen der durch Requisstionen in Strafrechtsfällen erwachsenden Kosten, geschlossene Uibereinkunft betreffend, vom üsten September 1825. Die Koͤniglich Saͤchsische und die Koͤniglich Baierische Regierung sind, im Betreff der Verguͤtung derjenigen Kosten, welche durch Requisitionen in Strafrechtsfaͤllen bei den wech- selseitigen Gerichtsstellen veranlaßt werden, dahin mit einander uͤbereingekommen und er— klaͤren hiermit: daß in allen strafrechtlichen Verhandlungen, wo die Kosten niedergeschlagen oder auf die Kasse des Staats oder des Gerichtsherrn uͤbernommen werden muͤssen, die requirirende Stelle der requirirten lediglich die baaren Auslagen für Boten- lohn und Postgelder, für Verpflegungsgebühren, Transport und Bewachung der Gefangenen zu berechnen und zu erstatten haben soll, wogegen alle andere Kosten für Protocollirung, Schreib= und Abschrifegebühren, so wie für die an dle Ge- richtspersonen oder an die Kassen sonst zu entrichtenden Sporteln nicht aufgerechnee werden mögen. Gesetzsammlung 182). (25 )