(f118) des Verfahrens bei Aufbewahrung und Verabfolgung der Gifee, und sonst, vorstehendem allen gemäß, sorgfältig zu untersuchen, und das weitere Nöchige nach §. 14 zu veranstalten. Die Kosten einer solchen Rewvision sollen, falls sich eitwas Mangelhaftes oder Unge- bührliches ergäbe, von dem Kaufmanne oder Fabrikanten, außerdem aber von der Obrig- keit übertragen werden. .#13. Jede Uibertretung der 9g. 1, 3, 4, 7, 3, 0, 11 und 12 ercheilten WVorschriften soll unnachsichtlich mic einer Geldbuße von fünf bis funfzig Thalern, oder verhältniß- mäßiger Gefängniß= und, nach Befinden, noch Härterer, auch im Wiederholungsfalle zu schärfender Serafe, nicht minder letzternfalls, und wenn der Verkauf durch Hausiren, oder sonst auf unerlaubte Weise, erfolge ist, mie Confiscation des gesammcen, zu führen verbotenen Waaren-Vorraths, so wie, nach Beschaffenheit der Sache, mit gänzlicher Untersagung alles fernern Handels geahnder werden. S. 1. In dießfallsigen Untersuchungssachen sowohl, als in allen in Folge der Vorschrifeen 6. 1. bis 7. annoch entstehenden Irrungen, ist übrigens mie Versendung der Accen nach rechtlichem Erkennenisse anzustehn, vielmehr an dessen State zur tandesregierung, oder zur Oberamtsregierung zu Budissin zu berichten, zugleich aber die etwa interimistisch nöthige Vorkehrung, nach Befinden, mit Zuziehung des Physicus zu kreffen. 15. Gegen die Vorschrife dieses Mandars soll künftig kein Unkerschied oder Vorwand wei- ter berücksichtiget werden, es möge nun solcher vom Handel auf Messen und Jahrmärkten, vom Verkauf in Commission, zum Thierarzneibedarf und zu Vertilgung schädlicher Thiere, oder auch aus dem Herkommen und der bisherigen Gesetgebung, wie aus irgend einem andern Grunde, hergeleitet werden. » Insbesondere sollen auch alle fruͤher von Uns und sonst ertheilte Concessionen, Privi— legien und Entscheidungen, wie alle Verträge, wenn solche gleich von Uns consirmirt sind, welche den Bestimmungen der 9°. 1. bis 4. entgegenlaufen, nach Verlauf von sechs Mona- ten, vom Erscheinen dieses Mandats an, dawider nicht weiter gelten, werden vielmehr andurch, wenn nicht innerhalb gedachter Frist um deren Erneuerung oder Bestätigung ange- sucht worden, ausdrücklich insoweit aufgehoben. Die bierunter jedoch dem gemäß nachzulassenden Anbringen, worauf die Entschließung kostenfrei erfolgen wird, sind zunächst an die Obrigkeit zu richten, welche deshalb, mie Bezug auf die Personlichkeit der Ansuchenden, zur tandesregierung, oder zur Oberamts= regierung zu Budissin zu berichten hat.