(134. J. Ich N. N. verspreche und gelobe hiermit den mir nachgelassenen Handel mit Arzneiwaaren stets mit strengster Gewissenhaftigkeit zu betreiben, alle mich betreffenden, mir auch wohlbekannten Vorschriften des Mandats vom Zosten September 1823. auf das puͤnktlichste zu befolgen, insonderheit auch stets auf Erlangung und Erhaltung moͤglichst guter, reiner und frischer Arzneistoffe sorgfaͤltigst bedacht zu seyn, bei dem Verkauf von Arzneiwaaren zur Anwendung außerhalb der Me— dicin, so wie überhaupt an Andere als Apotheker, und ganz besonders bei der Aufbe. wahrung und Verabfolgung von Giften, stees niche nur gedachtem Gesebe gemäß, sondern überhaupt auch mit der größten Vorsicht und gewissenhaftesten Vorsorge für Abwendung jedes für Jemandes teben oder Gesundheic hieraus möglichen Schadens zu verfahren, endlich auch allen andern dießfallsigen, gegenwärcigen und künftigen gesehlichen Verfügungen, ingleichen den amtlichen Anordnungen des in Rücksicht des Arznei-Waaren-Handels mir vorgesetzten Pbysikus, wie der höbern Medicinalbehörde, allenthalben die pünktlichste Folge zu leisten. II. Verpflichtungsformular eines Arzneilaboranten. Ich N. J. soll versprechen und geloben daß ich mich der Fertigung oder des Verkaufs der mir niche ausdrücklich erlaubten Arzneimittel gänzlich enthalten, die mir zu fertigen erlaubten aber niche nur auf das genaueste, nach Vorschrife der dießfalls von der Behörde geprüften und genehmigeen Dis- pensatorlen und Recepte, bereiten, sondern auch dabei überhaupt, wie bei Erlangung roher Arzneiwaaren, steks den möglichsten Fleiß und Sorgfalt anwenden, verdorbene oder auch sonst auf irgend eine Weise unwirksame Arzneien, niemals unter beinerlei Vorwand ver- kaufen lassen, überhaupt aber das mir erlaubte Gewerbe stees mie strengster Gewissenhaf- tigkeit und sorgfältiger Rücksicht auf Abwendung jeder für Jemandes teben und Gesund- beit daher möglichen Gefahr betreiben, und dabei die Vorschrife des Mandaks vom 30sten September 1823. so wie aller ähnlichen jetzigen und künftigen Medicinalgesetze, ingleichen die amtlichen Anordnungen des mir im Betreff meines Gewerbes vorgeseßten Pbysikus und der böhern Medicinalbehörde, in allen Punkten auf das Genaueste befolgen will.