(135) Anmerkung: Die Eidesnotuln fuͤr die Vorsteher oder Verleger chemischer Arznei= fabriken, ingleichen für alle andre Personen, deren Verpflicheung §9. 0. annoch angeordnet werden dürfee, sind nach Anleltung der vorstehenden und der jedesmaligen Arc ihres Ge- schäfesbecriebes von der Obrigkeit abzufassen. Eid. Alles, was mir jebe in verschiedenen Punkten vorgelesen, auch von mir wohl ver- standen worden ist, das will ich stees fest und unverbrüchlich, auch getreulich und ohne Gefährde halten; so wahr mir Gott belfe und sein heiliges Worc durch Jesum Christum, seinen Sohn, unsern Herrn! Ausgegeben zu Dresden, am 20sten October 1625.