(139 ) oder Gerichte, unker dessen Gerichtsbarkeit der Verbrecher wohnt, und auf muͤndliche Meldung, daß solche insinuirt werden solle, gestattet, und dieses auf die Citation ange- merkt werden. S. 4. Was die Bestrafung der Verbrecher betriffe, so sollen zwar die im Königreiche Sachsen sich vergehenden Herzoglich Altenburgischen Unkerthanen nach den Königl. Säch- sischen Landesgeseten, und die Königlich Sächsischen Uncerthanen, welche im Herzogthume Altenburg Forstverbrechen begeben, nach den dortigen Gesetzen, in der Regel bestrafe werden; es soll jedoch bei einer elwa Statt findenden bedeutenden Verschiedenheie der in beiden tanden auf dieselben Vergehen stehenden Strafen, da, wo die härtere Strafe eintrite, ein angemessenes Verhäleniß zu der gelindern Strafe, welche den Perbre- cher, bei gleichem Vergeben, nach den Gesetzen seines Wohnorés getroffen hätte, be- obachtec werden. « Hos« . Nach beendigter Untersuchung wider die Forstverbrecher, und sofort nach Eingang der deshalb, mit Beifuͤgung des constituirten Liquidi, zu erlassenden Requisition resp. zu Einbringung der Strafe, insofern solche in Gelde besteht, des Ersatzes und der Kosten, soll mit schleunigster Execution verfahren, und Strafe, Ersatz und Kostenbetrag an das lorum delicti commissi abgegeben werden; die Verbrecher aber, welche mie an- dern, als Geldstrafen belegt werden, sollen gehalten seyn, zu deren Verbüßung auf die unmittelbar, jedoch mit Beobachtung der §. 3. vorgeschriebenen Anzeige und Meldung, an sie erlassene Aufforderung des Richters, der die Uncersuchung geführt hat, ad forum delicti Cconnmmisst sich zu stellen. G. 6. Es soll auch, wenn Pracvia causae cognuitione sich ergiebt, daß der Verbrecher etwas nicht in Vermögen habe, von dem requirirten Richter ein gewöhnliches Attestat deshalb ertbeilt, und in Ansehung der Einbringung der Kosten von Unvermögenden überhaupt eine größere Strenge, als gegen die eignen Unterthanen beobachtet zu werden pflegt, von der requirirenden auswartigen Beherde nicht verlangk, auch sollen die Obrigkeiten der Forstver- brecher nicht durch Requisitionen um executivische Beitreibung ohne Noth behellige, und dadurch die Kosten nicht fruchtlos gehäuft werden. . 7. Hiernächst soll den beiderseitigen Forstbedienten zur Mliche gemacht werden, diefenigen Verbrecher, die sie bei Verrichtungen auf ibrem Reviere in dies= oder jenseitigen Wald-