(140) ungen über Begehung von Waldfreveln betreffen dürfcen, bei dem Richter, unter dessen Jurisdiccion die Waldung gelegen ist, anzuzeigen. 6. 8. Diese Uibereinkunfe soll vom Tage der in beiderseitigen Landen zu bewirkenden Pub- lication an in Krafe crecen, und auf die nächstfolgenden zehn Jahre, mit stillschweigender Verlängerung bis zur erfolgenden Aufkündigung, welche sodann Jedem der Hohen conera- birenden Theile ein Jahr voraus frelstehr, gelten. Dresden, den Ocen October 1823. und Alcenburg, den 20sten September 1825. Königlich Sächsische Landesre= Herzoglich Süchsische Landesre- gierung zu Dresden. gierung zu Altenburg. Ernst Friedrich Carl Aemilius Frtedrich Carl Adolph von Freiherr von Werthern. Trüsschler. Ausgegeben zu Dresden, am 2 #ten October 1325.