( 14!7 ) a) Wenn die von der tand--Accise-Ober. Einnahme zu kteipzig ausgestellten Passirzeitel Güleigkeic haben sollen, so müssen sie sich bei den Waaren befinden, auf welche sie aus- gestelle sind, diese Waaren müssen darinn nach den Frachtstücken, nach Gewicht und Be- schaffenbeit genau angegeben, und ihr Ausgang aus teipzig durch den Accisethorschreiber des Thores, durch welches sie ausgegangen, darauf attestirt seyn. b) Fehlen diese Passirzettel bei der Waare, oder ist der Ausgang darauf niche akte- stirt, so ist die volle Grenzaccise davon an dem inländischen Orte der Abladung, er mag eine accisbare Stadt oder Dorf seyn, zu erheben. Bei Material- und Schnittwaaren, welche aus der Meßstadt Leipzig an Kraͤmer auf dem lande kommen, ist die Vorschrift ad 9. 13. sub a. zu befolgen. Tc) Meßgüter, welche von teipzig außer tandes gehen, bedürfen keiner Passirzettel, und noch weniger der Attestation des Ausganges. ¾r“ ad 9. 17. a) Uiber diese mit Freipässen eingehenden Gegenstände hat der Einnehmer ein beson- deres Register zu führen, und die Quanticät derselben, so wie den Tag des Einbringens und das Datum des Freipasses, in solches einzutragen; einer Abschrift des lehtern zum Rechnungsbehuf bedarf es nicht; dieses Register ist jedesmal der Rechnung beizulegen. b) Ist die in dem Freipasse enthaltene ZJuantität abgefahren, oder die Zelt von dessen Gülrigkeic, vor völliger Abfuhre des Quanti, verstrichen, so hat der Einnehmer den Freipaß an sich zu behalten, und zum Geheimen Finanz-Collegio sofort einzusenden. ad 9J. 21. Der Gebrauch aller andern Commumicacionwege an der Grenze, zu Einbringung land- wirthschaftlicher und anderer zum gemeinen Verkehr gehöriger Gegenstände, wird hierdurch keineswegs untersagt; wenn ein solcher Communicationweg eine eigentliche Grenzeinnahme nicht betriffe, so wird die Grenzaccise von dem tand-Accise-Einnehmer des nächsten Dor- ses, durch welches der Weg führt, erhoben, in einem besondern Register verrechnet, und zur Haupceinnahme mie den tand- Accise-Geldern eingerechnet. Die Grenzaccise muß jedoch sofort bei der Einnahme erlegt werden, wenn die Waare auch mit Frachtbriefen versehen ist. Diese land-Accise-Dorf- Einnehmer sind hiernach mic den nöthigen Anweisungen und Zecteln zu versehen.